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Home | Veröffentlichungen | Amtliche Bekanntmachungen | 6. Nachtragssatzung 08.10. 2018

6. Nachtragssatzung 08.10. 2018

8. Okt. 2018ZVBSAmtliche Bekanntmachungen

6. Nachtragssatzung
zur Änderung der Satzung des Zweckverbandes „Breitbandversorgung Steinburg“ vom 15.11.2010

Aufgrund des § 5 (3) und (6) des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in Verbindung mit dem § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 26.09.2018 folgende 6. Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung des Zweckverbandes „Breitbandversorgung Steinburg“ vom 15.11.2010, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.07.2017, erlassen:

Artikel I

Die Satzung des Zweckverbandes „Breitbandversorgung Steinburg“ vom 15.11.2010 wird wie folgt geändert:

  1. In §8 Abs.1 werden nach „§5Abs.6GkZi.V.m.“ dieWorte „§12 Abs.4 GkZ und“ ein- gefügt.
  2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt erweitert: „Aus jedem Amtsbereich des Kreises Steinburg soll jeweils ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied in den Allgemeinen Ausschuss gewählt werden.“
  3. In § 8 Abs. 4 werden nach „§ 5 Abs. 6“ die Worte „GkZ“ eingefügt.
  4. In § 9 wird Abs. 4 wie folgt neu eingefügt: „Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.“
  5. § 10 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst:
    „Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Allgemeinen Ausschusses im Vertre- tungsfall erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen des Allgemeinen Ausschusses, in den sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld von 20 Euro.
    Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Verbandsversammlung im Vertre- tungsfall erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen des Allgemeinen Ausschusses, in den sie nicht gewählt sind, ein Sitzungsgeld von 10 Euro.“
  6. In § 10 Abs. 11 Satz 1 werden nach „ist für Dienstreisen“ die Worte „auf Antrag“ einge- fügt. In Satz 2 werden nach „und zurück, werden“ die Worte „auf Antrag“ eingefügt.
  7. § 11 wird wie folgt neu gefasst:
    „Namen, Anschrift, E-Mailadresse, Funktion, Kontoverbindung, ausgeübter Beruf, Tätig- keitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Ver- bandsversammlung werden vom Zweckverband zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken sowie zur Zahlung von Entschädigungen und zu Gratulations- zwecken verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 außer die E-Mailadresse werden auch nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiter verarbeitet.“
  8. § 13 Satz 2 werden die Worte „100.000 €“ durch „102.000 Euro“ ersetzt.
  9. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „wird […] investieren“ durch „investiert“ ersetzt.
  10. In § 19 wird Abs. 4 wie folgt neu eingefügt:
    „Die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne von § 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuches (HGB) des Verbandsvorstehers sowie die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Leistungen für die Mitglieder der Verbandsver- sammlung sind nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 GkZ zu veröffentlichen, ferner unter Na- mensnennung die Bezüge jeder einzelnen Person unter Aufgliederung nach Komponen- ten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a HBG; die individualisierte Ausweispflicht gilt auch für
    a) Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung
    ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, und für deren Voraussetzungen,
    b) Leistungen,diedengenanntenPersonenfürdenFallderregulärenBeendigungihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den vom Zweckverband während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag un-
    ter Angabe der vertraglich festgelegten Altersgrenze,
    c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und
    d) Leistungen, die einem früheren Verbandsvorsteher oder einem früheren Mitglied der
    Verbandsversammlung, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet ha- ben, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.“

Artikel II

Artikel I Nummer 1, 2, 3, 4 und 9 tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Artikel I Nummer 5, 6, 7 und 10 tritt rückwirkend zum 21.08.2018 in Kraft. Artikel I Nummer 8 tritt rückwirkend zum 14.08.2017 in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Itzehoe, den 26.09.2018 gez. Haack Verbandsvorsteher

Vorstehende 6. Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung des Zweckverbandes „Breit- bandversorgung Steinburg“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

25524 Itzehoe, den 08.10.2018

Zweckverband „Breitbandversorgung Steinburg“ Verbandsvorsteher
Volker Haack

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